Satzung
Satzung zur Änderung der Satzung der Kaufmannschaft zu Lübeck vom 12. November 2021
Aufgrund von § 40 Abs. 1 und §§ 65 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 749), erlässt die Kaufmannschaft zu Lübeck die folgende Änderungssatzung, die der Vorstand der Kaufmannschaft zu Lübeck vorgeschlagen, die die Mitgliederversammlung der Kaufmannschaft zu Lübeck am 12. November 2021 beschlossen und die das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein genehmigt hat:
Artikel 1
§ 1 Präambel
(1) Die Kaufmannschaft zu Lübeck (nachfolgend kurz ,,Kaufmannschaft" genannt) ist eine Lübecker Vereinigung von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Führungskräften, die ein Gewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs betreiben oder betrieben haben, und von Personen, die in wirtschaftlichen Unternehmen am Wirtschaftsstandort Lübeck führend oder beratend tätig sind oder waren.
(2) Die Kaufmannschaft fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Wirtschaftsstandort Lübeck und vertritt dadurch die wirtschaftlichen Gesamtinteressen ihrer Mitglieder.
(3) Die Kaufmannschaft fördert den Nachwuchs für die Wirtschaft am Wirtschaftsstandort Lübeck.
(4) Die Kaufmannschaft pflegt die hanseatische Kaufmannstradition und die wirtschaftlichen Verbindungen der Hansestädte untereinander.
(5) Die Kaufmannschaft ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
(6) Die Kaufmannschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Lübeck, gegründet 1853.
§ 2 Aufgaben der Kaufmannschaft
(1) Die Kaufmannschaft erhält und verwaltet ihr Vermögen und verwendet dessen Erträge – im Einzelfall mit zwei Dritteln der Stimmen des Vorstandes auch Teile des Vermögens – ausschließlich zu Zwecken dieser Satzung.
(2) Die Kaufmannschaft fördert und unterstützt insbesondere:
1. Einrichtungen und Aktivitäten, deren Zielsetzung der Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen und der Struktur des Wirtschaftsstandortes Lübeck dienen,
2. Bildungsinitiativen am Wirtschaftsstandort Lübeck, die der Vermittlung praxisnaher und wirtschaftlich relevanter Inhalte dienen,
3. Aktivitäten der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck, der Hansestadt Lübeck und der umliegenden kommunalen Körperschaften, die auf die Stärkung des Wirtschaftsstandortes Lübeck gerichtet sind,
4. Initiativen, die geeignet sind, die Hansestadt Lübeck als Wissenschaftsstandort zu stärken,
5. den Dialog der Mitglieder untereinander im Sinne des Netzwerkgedankens.
(3) Der Wirtschaftsstandort Lübeck bezeichnet die Hansestadt Lübeck sowie das historisch und wirtschaftlich mit ihr eng verflochtene und auf sie ausgerichtete Gebiet in den Kreisen Ostholstein, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und Nordwestmecklenburg, das insbesondere die vormals lübeckischen Landgemeinden umfasst.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können auf Antrag erwerben:
1. Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte, die am Wirtschaftsstandort Lübeck wirtschaftlich tätig sind. Hierunter können auch freiberuflich Tätige fallen,
2. Personen, die im Sinne der Nummer 1 leitend tätig waren und ihren Wohnsitz im Gebiet nach § 2 Abs. 3 haben,
3. Personen, die den Zielen der Kaufmannschaft nahestehen und die eine für den Wirtschaftsstandort Lübeck bedeutende Rolle spielen,
4. Personen aus Orten, die mit der Hansestadt Lübeck in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Der Aufnahmeantrag soll von zwei Mitgliedern der Kaufmannschaft unterstützt werden.
§ 4 Aufnahmeantrag
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Für den Antrag auf Aufnahme in die Kaufmannschaft ist Schriftform erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 3 sind darzulegen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so haben Bewerber das Recht, die Mitgliederversammlung zur Entscheidung anzurufen.
(3) Jedes Mitglied wird in die Kaufmannsrolle der Kaufmannschaft eingetragen.
(4) Bei Aufnahme in die Kaufmannschaft ist ein Aufnahmegeld zu zahlen.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitgliedschaft ist persönlich. Das Stimmrecht darf nicht durch Vertreter ausgeübt werden.
(2) Jedes Mitglied ist zu ehrenamtlicher Mitarbeit verpflichtet.
(3) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kaufmannschaft. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Kaufmannschaft erhalten sie keinerlei Rückvergütungen oder sonstige Zahlungen.
(5) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Kaufmannschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Ausschluss.
(2) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung können Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Namen von ausgeschiedenen Mitgliedern werden aus der Kaufmannsrolle gestrichen.
(3) Die Frist für den freiwilligen Austritt beträgt drei Monate zum Jahresende.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Jahr.
§ 7 Mitgliederversammlung der Kaufmannschaft
(1) Die Mitgliederversammlung der Kaufmannschaft wird durch die oder den Präses einberufen, sooft diese oder dieser es nach eigener Überzeugung für erforderlich hält oder nach Beschlussfassung des Vorstands. Sie muss mindestens zweimal im Jahr einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Ihre Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn dies nach der Satzung notwendig ist oder mindestens dreißig Mitglieder der Kaufmannschaft die Einberufung schriftlich – unter Angabe des Grundes – beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Kalenderjahres muss die Abrechnung für das vorangegangene Jahr, in der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung der Wirtschaftsplan für das kommende Jahr vorgelegt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung der Kaufmannschaft wird durch Benachrichtigung der Mitglieder in Textform geladen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, bei Anträgen auf Satzungsänderung oder Auflösung vier Wochen. Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Benachrichtigung rechtzeitig abgeschickt wird. Im Zweifelsfall ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Der Benachrichtigung ist eine Tagesordnung beizufügen, aus der der Inhalt der Tagesordnungspunkte hervorgeht.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die oder der Präses.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 30 Mitgliedern. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Abstimmungen erfolgen geheim, wenn wenigstens zehn Mitglieder es verlangen.
§ 7a Durchführung von hybriden und rein virtuellen Mitgliederversammlungen,
Präsidiums- und Vorstandssitzungen
(1) Das Präsidium der Kaufmannschaft zu Lübeck kann durch Beschluss den Mitgliedern ermöglichen,
a) eine Mitgliederversammlung rein virtuell durchzuführen oder
b) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
c) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidium abzugeben.
(2) Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung darf schriftlich oder elektronisch in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben.
(3) Der Präses kann durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums und Vorstands ermöglichen,
a) eine Präsidiums- oder Vorstandssitzung rein virtuell durchzuführen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
b) an der Präsidiums- oder Vorstandssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
c) ohne Teilnahme an der Präsidiums- oder Vorstandssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präses abzugeben.
In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 3 oder des Absatzes 3 Ziffer 3 ist der jeweilige Beschluss gültig, wenn
a) alle Mitglieder beteiligt wurden,
b) mindestens ein Achtel der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
c) der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (§ 14).
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr anzuwenden.
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung der Kaufmannschaft
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der Kaufmannschaft, soweit nicht Aufgaben der oder dem Präses oder dem Vorstand besonders übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig:
1. für die Wahl der oder des Präses,
2. für die Wahl der oder des ersten und zweiten Stellvertreterin oder Stellvertreters der oder des Präses,
3. für die Wahl des Vorstands,
4. für die Genehmigung der Jahresabrechnung sowie die Bewilligung des Wirtschaftsplans,
5. für die Entlastung der oder des Präses, ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, des Vorstands und der Geschäftsführung,
6. für die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern und je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer vorgenommene Prüfung der Jahresabrechnung. Ferner sind sie zuständig für interne Kassenprüfungen,
7. für die Bewilligung von Geldmitteln, die im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind, soweit diese den Betrag von 50.000,00 EUR übersteigen,
8. für die Entscheidung über den An- und Verkauf von Immobilien,
9. für die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag, der vom Vorstand abgelehnt worden ist. Zur Herbeiführung dieser Entscheidung haben Bewerberinnen und Bewerber einen schriftlichen Antrag mit Begründung zu stellen,
10. für die Entscheidung über einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitglieds, sofern das Mitglied einen schriftlichen Antrag mit Begründung gestellt hat,
11. für die Festsetzung der Höhe des Aufnahmegeldes und des Jahresbeitrags,
12. für Satzungsänderungen und
13. für die Auflösung der Kaufmannschaft.
§ 9 Präses
(1) Die oder der Präses wird auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Sie oder er kann einmal sofort wiedergewählt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand sofort zur oder zum Präses gewählt werden.
(2) Endet das Amt der oder des Präses vorzeitig, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die oder der so neu gewählte Präses tritt in die Amtsdauer der oder des Ausgeschiedenen ein. Ihre oder seine alsdann mögliche Wiederwahl gilt als Erstwahl; eine erneute Wiederwahl ist nach Absatz 1 Satz 2 möglich.
(3) Die oder der Präses soll bei ihrer oder seiner Wahl der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck angehören.
(4) Die oder den Präses vertritt im Verhinderungsfalle die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter oder, falls auch sie oder er verhindert ist, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter.
§ 10 Rechtsstellung von Präses und Präsidium
(1) Die oder der Präses steht dem Vorstand der Kaufmannschaft vor. Sie oder er oder eine oder einer der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertritt die Kaufmannschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit jeweils der anderen Stellvertreterin oder dem anderen Stellvertreter oder mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die oder der Präses ist allein berechtigt, das Siegel der Kaufmannschaft zu führen. Das Präsidium kann der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auch Alleinvertretungsbefugnis erteilen.
(2) Die oder der Präses und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden das Präsidium der Kaufmannschaft.
(3) Die oder der Präses leitet die Vorstandssitzungen.
(4) Dem Präsidium obliegt die Kontrolle der Geschäftsführung der Kaufmannschaft.
(5) Das Präsidium kann auch Mitglieder der Kaufmannschaft mit der Erledigung besonderer Aufgaben betrauen.
(6) Das Präsidium ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und vertritt die Kaufmannschaft gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist die oder der Dienstvorgesetzte der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kaufmannschaft.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums beratend ohne Stimmrecht teil.
(8) Soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, vertritt die oder den Präses im Falle seiner oder ihrer Verhinderung ihre oder seine erste Stellvertreterin oder ihr oder sein erster Stellvertreter, im Falle auch deren oder dessen Verhinderung ihre oder seine zweite Stellvertreterin oder ihr oder sein zweiter Stellvertreter.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern, darunter die Mitglieder des Präsidiums. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die oder der Präses der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck gehört dem Vorstand zusätzlich kraft Amtes an, wenn sie oder er Mitglied der Kaufmannschaft ist. Sie oder er kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Präses aus dem Vorstand ausscheiden.
(3) Eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter der oder des Präses wird vom Vorstand zur Schatzmeisterin oder zum Schatzmeister bestimmt. Sie oder er hat die Aufgabe, die Jahresrechnung der Kaufmannschaft aufzustellen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von drei Kalenderjahren. Die ausgeschiedenen Mitglieder können einmal sofort wiedergewählt werden, sodann erst nach Ablauf eines Jahres. Die oder der ausscheidende Präses kann in jedem Falle sofort in den Vorstand gewählt werden.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das so neu gewählte Vorstandsmitglied tritt in die Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein; seine alsdann mögliche Wiederwahl gilt als Erstwahl.
(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit der Kaufmannschaft fest.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme (§ 4 Abs. 1) und den Ausschluss (§ 6 Abs. 2) von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Zielsetzung der Kaufmannschaft engagiert haben, mit der Ehrennadel der Kaufmannschaft auszeichnen.
(4) Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Erfüllung der Aufgaben der Kaufmannschaft erfordert oder wenn mehr als ein Vorstandsmitglied es beantragt. Die Sitzungen des Vorstands werden von der oder dem Präses einberufen und geleitet.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Präses oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Präses.
(6) Für besondere Aufgaben kann der Vorstand – neben dem Finanzausschuss – Ausschüsse bilden, in welche er Mitglieder der Kaufmannschaft oder auch Dritte berufen kann. Die Ausschüsse haben – mit Ausnahme des Finanzausschusses – nur beratende Funktion und bereiten Entscheidungen des Vorstands vor. Dem jeweiligen Ausschuss muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören, das den Vorsitz innehat.
(7) Ein wenigstens dreiköpfiger Finanzausschuss besteht ständig als Vorstandsausschuss. Er wird von der Schatzmeisterin oder vom Schatzmeister der Kaufmannschaft geleitet. Der Finanzausschuss überwacht die Einhaltung des Budgets. Er muss dem Jahresabschluss der Kaufmannschaft zustimmen. Beschlüsse des Finanzausschusses können nur durch einen Vorstandsbeschluss mit zwei Dritteln der Stimmen aller Vorstandsmitglieder überstimmt werden.
§ 13 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand der Kaufmannschaft kann zur Wahrung der Geschäfte eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen und deren oder dessen Aufgabengebiet festlegen. Weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bestellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidium.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der Kaufmannschaft.
(3) Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers richtet sich nach § 10 Abs. 1.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen können nur vom Vorstand oder von mindestens dreißig Mitgliedern der Kaufmannschaft gestellt werden.
(2) Satzungsänderungen können nur in Mitgliederversammlungen beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen worden sind. Der Wortlaut einer vorgesehenen Satzungsänderung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben.
(3) Einer Satzungsänderung muss mindestens ein Achtel aller Mitglieder der Kaufmannschaft zustimmen. Wird diese Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung nicht erreicht, muss eine weitere Sitzung stattfinden, in der die anwesenden Mitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Änderung der Satzung beschließen können.
§ 15 Genehmigung, Ausfertigung und Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein als Aufsichtsbehörde. Sie sind durch die oder den Präses auszufertigen und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannntzumachen.
§ 16 Aufhebung der Kaufmannschaft
(1) Für die Aufhebung der Kaufmannschaft gilt § 39 LVwG.
(2) Die Kaufmannschaft darf bei der nach § 39 LVwG zuständigen Stelle die Aufhebung der Kaufmannschaft nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung beantragen, der den Anforderungen der Absätze 3 und 4 genügen muss. Die Befugnis der nach § 39 LVwG zuständigen Stelle zur Aufhebung ohne einen Antrag der Kaufmannschaft bleibt unberührt.
(3) Der Vorschlag, die Aufhebung der Kaufmannschaft zu beantragen, darf nur vom Vorstand oder von mindestens dreißig Mitgliedern der Kaufmannschaft in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. Der Grund des Aufhebungsvorschlags ist in der Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Bei der Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Zwei Drittel der Anwesenden müssen dem Vorschlag zustimmen. Nimmt an der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder teil, so muss eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden, in der die dann anwesenden Mitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen können, die Aufhebung zu beantragen; darauf ist in der Einladung zu dieser weiteren Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(5) Im Falle der Aufhebung fällt das Vermögen der Kaufmannschaft abweichend von § 39 Abs. 3 LVwG an die Kaufmannsstiftung für Lübeck und den Ostseeraum, die es im Sinne der in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.